Unse­re AGB 

1 All­ge­mei­nes – Angebot

1.1 Unse­re All­ge­mei­nen Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich; ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Käu­fers erken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schrift­lich ihrer Gel­tung zuge­stimmt. Unse­re Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen unse­re Leis­tung vor­be­halt­los erbringen.

1.2 Unse­re Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten für alle zukünf­ti­gen Ver­trä­ge mit dem Besteller.

1.3 Unse­re Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich gegen­über Unternehmern.

2 Ange­bot — Umfang der Leistungen

2.1 Soweit nicht anders ver­ein­bart, sind unse­re Ange­bo­te frei­blei­bend. Für den Umfang der von uns zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ist allei­ne unse­re schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung maßgebend.

2.2 Ist die Bestel­lung als Ange­bot gemäß § 145 BGB zu qua­li­fi­zie­ren, so kön­nen wir die­ses inner­halb von 4 Wochen anneh­men. Spä­tes­tens kommt der Ver­trag mit Absen­dung der bestell­ten Ware, bei teil­wei­ser Leis­tung mit Absen­dung des ers­ten Teils zustande.

2.3 An Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen, Model­len und sons­ti­gen Unter­la­gen ste­hen uns sämt­li­che Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te zu; die­se Unter­la­gen sind ver­trau­lich zu behan­deln und dür­fen Drit­ten ohne unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Das Fer­ti­gen von Abschrif­ten bedarf eben­falls unse­rer schrift­li­chen Einwilligung.

3 Prei­se – Zah­lung – Aufrechnung

3.1 Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich stets zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Umsatzsteuer.

3.2 Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, gel­ten genann­te Prei­se stets “ab Werk”. Skon­to gilt nur bei aus­drück­li­cher schrift­li­cher Bestä­ti­gung durch uns als vereinbart.

3.3 Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te bestehen nur, wenn der Gegen­an­spruch des Bestel­lers rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, aner­kannt oder unbe­strit­ten ist; dar­über hin­aus besteht ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur, soweit die Gegen­an­sprü­che auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruhen.

4. Lie­fer­ter­mi­ne — Verzug

4.1 Man­gels abwei­chen­der schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen ist für den Lie­fer­ter­min unse­re schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung maß­ge­bend. Lie­fer­ter­mi­ne bzw. Lie­fer­fris­ten gel­ten nur dann als ver­bind­lich ver­ein­bart, wenn dies im Ange­bot aus­drück­lich schrift­lich zuge­sagt wird. Wir sind an den Lie­fer­ter­min nicht gebun­den, wenn der Käu­fer sei­nen ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten (Zah­lung von Abschlä­gen, Bei­brin­gung erfor­der­li­cher Unter­la­gen etc.) nicht recht­zei­tig nach­kommt. Die Ein­re­de des nicht­erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vorbehalten.

4.2 Lie­fer­fris­ten begin­nen frü­hes­tens an dem Tag, an dem der Ver­trag schrift­lich geschlos­sen wurde.

4.3 Der Lie­fer­ter­min ver­schiebt sich beim Ein­tritt unvor­her­ge­se­he­ner Ereig­nis­se ange­mes­sen, soweit die Ver­zö­ge­rung nicht von uns zu ver­tre­ten ist. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Ver­zö­ge­rung bei uns oder an ande­ren Stel­len ein­tre­ten, wie z.B. unvor­her­ge­se­he­ne Betriebs­stö­run­gen, Streiks, Aus­sper­run­gen, nicht recht­zei­ti­ge Belie­fe­rung mit den zur Her­stel­lung erfor­der­li­chen Mate­ria­li­en trotz ord­nungs­ge­mä­ßer und recht­zei­ti­ger Bestel­lung. Eine Ver­schie­bung der Lie­fer­zeit tritt auch dann ein, wenn die vor­er­wähn­ten Ereig­nis­se wäh­rend eines bereits vor­lie­gen­den Leis­tungs­ver­zu­ges ent­ste­hen. Wir sind ver­pflich­tet, Beginn und Ende der­ar­ti­ger Ereig­nis­se dem Aufrag­ge­ber unver­züg­lich mitzuteilen.

4.4 Im Fal­le des Ver­zu­ges haf­ten wir nach den Rege­lun­gen der Ziff. 7 mit der Maß­ga­be, dass maxi­mal für jede Woche des Ver­zu­ges 0,5 %, ins­ge­samt jedoch nicht mehr als 5 % des Ver­trags­vo­lu­mens zu zah­len sind. Wei­te­re gesetz­li­che Ansprü­che und Rech­te des Auf­trag­ge­bers blei­ben vorbehalten.

4.5 Kommt der Käu­fer in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berech­tigt, den inso­weit ent­stan­de­nen Scha­den ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wir sind dar­über hin­aus berech­tigt, dem Käu­fer eine ange­mes­se­ne Annah­me­frist zu set­zen und nach deren frucht­lo­sem Ver­strei­chen vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung zu verlangen.

5 Eigen­tums­vor­be­halt

5.1 Wir behal­ten uns das Eigen­tum an sämt­li­chen gelie­fer­ten Tei­len bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus dem Lie­fer­ver­trag vor. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir berech­tigt, die Kauf­sa­che zurückzunehmen.

5.2 Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat der Käu­fer uns unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, damit wir gege­be­nen­falls Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge erhe­ben kön­nen. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer sol­chen Kla­ge zu erstat­ten, haf­tet hier­für der Käufer.

5.3 Wird die gelie­fer­te Ware mit ande­ren, nicht uns gehö­ren­den Gegen­stän­den untrenn­bar ver­mischt oder ver­bun­den, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en oder ver­bun­de­nen Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der gelie­fer­ten Ware (Fak­tu­ra-End­be­trag, ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) zu der oder den ande­ren Gegen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung. Der Käu­fer ver­wahrt das so ent­stan­de­ne Allein- oder Mit­ei­gen­tum für uns.

5.4 Der Käu­fer ist berech­tigt, die Kauf­sa­che im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­kau­fen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) unse­rer For­de­rung ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen sei­ne Abneh­mer oder Drit­te erwach­sen, und zwar unab­hän­gig davon, ob die Kauf­sa­che ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter ver­kauft wur­de. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung bleibt der Käu­fer auch nach Aus­lie­fe­rung berech­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt davon unbe­rührt. Wir ver­pflich­ten uns jedoch, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug gerät und ins­be­son­de­re ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens nicht gestellt ist oder Zah­lungs­ein­stel­lung nicht vorliegt.

5.5 Wir sind ver­pflich­tet, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Käu­fers inso­weit frei­zu­ge­ben, als der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 10 % über­steigt; die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten obliegt allei­ne uns.

6 Gefahr­über­gang

6.1 Lie­fe­run­gen erfol­gen stets “ab Werk”. Wir wer­den nur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Käu­fers die Ware auf des­sen Kos­ten gegen ver­si­cher­ba­re Risi­ken versichern.

6.2 Die Gefahr geht spä­tes­tens mit der Absen­dung der Ware auf den Bestel­ler über, und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfolgen.

6.3 Trans­port- und alle sons­ti­gen Kos­ten im Zusam­men­hang mit der Ver­sen­dung trägt der Besteller.

7 Haf­tung — Gefahrübergang

7.1 Soweit die Ver­trags­wa­re nicht neu her­ge­stellt ist, wird die­se ver­kauft unter Aus­schluss jeg­li­cher Haf­tung für Sachmängel.

7.2 Wir haf­ten nicht für Schä­den, die durch unsach­ge­mä­ße Behand­lung, Abnut­zung, Lage­rung oder sons­ti­ge Hand­lun­gen des Bestel­lers oder Drit­ter sowie durch Umwelt­ein­flüs­se auftreten.

7.3 Die gesetz­li­chen Ansprü­che aus Sach­män­gel­haf­tung ver­jäh­ren bei neu her­ge­stell­ten Waren in einem Jahr ab Über­ga­be der Ware. Eine Halt­bar­keits­ga­ran­tie ist damit nicht abgegeben.

7.4 Uns steht das Wahl­recht zwi­schen Nach­bes­se­rung und Neu­lie­fe­rung zu.

7.5 Die zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen wer­den nicht von uns getra­gen, soweit die Auf­wen­dun­gen sich dadurch erhö­hen, dass die Ware nach der Lie­fe­rung an einen ande­ren Ort als der gewerb­li­chen Nie­der­las­sung des Käu­fers ver­bracht wor­den ist. Dies gilt nicht, wenn das Ver­brin­gen dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch der Sache entspricht.

7.6 Unse­re Haf­tung nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen auf Scha­dens­er­satz ist unein­ge­schränkt gege­ben, wenn eine uns zure­chen­ba­re Pflicht­ver­let­zung auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruht. Soweit die uns zure­chen­ba­re Pflicht­ver­let­zung auf ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit beruht und eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht schuld­haft ver­letzt ist, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren Scha­den beschränkt, der typi­scher­wei­se in ver­gleich­ba­ren Fäl­len ein­tritt. Im übri­gen ist die Haf­tung ausgeschlossen.

7.7 Die Haf­tung nach den Bestim­mun­gen des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes bleibt unbe­rührt. Unbe­rührt bleibt auch die Haf­tung wegen Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit. Unbe­rührt bleibt auch die Haf­tung nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen im Fal­le des arg­lis­ti­gen Ver­schwei­gens eines Man­gels sowie bei der Abga­be einer Beschaffenheitsgarantie.

8 Gerichts­stand – Schrift­form — Gel­tungs­be­reich – Sal­va­to­ri­sche Klausel

8.1 Für alle sich aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag erge­be­nen Strei­tig­kei­ten ist das für unse­ren Wohn­sitz zustän­di­ge Gericht aus­schließ­lich zustän­dig; wir behal­ten uns jedoch das Recht vor, den Käu­fer auch an dem für ihn zustän­di­gen Gericht zu verklagen.

8.2 Ände­run­gen, Ergän­zun­gen oder die Auf­he­bung des Ver­tra­ges bedür­fen stets der Schrift­form. Dies gilt auch für die Ände­rung, Ergän­zung oder Auf­he­bung die­ses Schriftformerfordernisses.

8.3 Auf die­sen Ver­trag fin­det das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG) Anwendung.

8.4 Soweit ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­trags­ver­hält­nis­ses unwirk­sam sind, bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen davon unbe­rührt. Die Par­tei­en wer­den sich bemü­hen, die unwirk­sa­me Bestim­mung durch eine wirk­sa­me zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck des Ver­tra­ges am ehes­ten entspricht.